3.4. 3.4.1. Aus dem eingereichten Anschlussvertrag ist ersichtlich, dass dieser am 10. Januar 2019 von C._____ als Vertreter der Beklagten und am 18. Januar 2019 von D._____ und E._____ als Vertreter der Klägerin unterzeichnet wurde (KB 2). Aus dem Internetauszug des Handelsregisters des Kantons Aargau (https://aaa zuletzt abgerufen am 12. August 2024) ergibt sich zudem, dass für die Beklagte C._____ mit Einzelunterschrift zeichnungsberechtigt ist.