3.3. Beim Anschlussvertrag zwischen einem Arbeitgeber und einer Vorsorgeeinrichtung handelt es sich um einen Innominatvertrag sui generis im engeren Sinne (BGE 120 V 299 E. 4a S. 304 f.). Der Anschlussvertrag begründet ein privatrechtliches Verhältnis (BGE 135 V 113 E. 3.5 S. 123). Auf diesen sind die allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts über das Zustandekommen von Verträgen (Art. 1 ff. OR) anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_104/2021 vom 10. August 2021 E. 3.2 mit Hinweisen). Zum Abschluss eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich (Art. 1 Abs. 1 OR). Sie kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein (Art. 1