3.2. Die Klägerin verweist auf den Anschlussvertrag vom 10./18. Januar 2019 zwischen der Klägerin und der Beklagten, wonach sich die Beklagte per 1. Januar 2019 der Klägerin angeschlossen habe (Klage Rz. 3, Klagebeilage [KB] 2). In ihrer Klageantwort bestreitet die Beklagte, mit der Klägerin einen Anschlussvertrag geschlossen zu haben. Der Anschlussvertrag sei nicht unterzeichnet worden. Ebenso seien der Vorsorgeplan der Beklagten (KB 6), die Rahmenreglemente (KB 7-9) sowie das Vorsorgereglement der Klägerin (KB 10) nicht unterzeichnet.