"1. Es sei die Klage vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin." -3- 2.3. Mit Replik vom 3. April 2024 und Duplik vom 16. April 2024 hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest. 2.4. Mit Eingabe vom 6. Mai 2024 reichte die Klägerin weitere Beilagen zu den Akten. 2.5. Am 21. Mai 2024 reichte die Beklagte eine Stellungnahme ein. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz (BGE 115 V 111 E. 3d/bb S. 113).