2. Der Rechtsvorschlag der Beklagten in der Betreibung Nr. bbb des Betreibungsamtes Q._____ sei aufzuheben. 3. Weiter sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 1'800 für die beiden Betreibungs-, das Rechtsöffnungs- sowie das Klagebegehren zuzüglich sämtlicher darüberhinausgehender Kosten im Zusammenhang mit dem Betreibungs- und Klageverfahren, namentlich die Betreibungskosten von CHF 103.30 sowie die gesamten Anwaltskosten der Klägerin, zu bezahlen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten." 2.2. Mit Klageantwort vom 13. Februar 2024 beantragte die Beklagte folgendes: