Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ vom 21. Oktober 2022 betrieb die Klägerin die Beklagte für den Betrag von Fr. 85'707.90 sowie Zahlungsbefehlskosten von Fr. 103.30. Die Beklagte erhob Rechtsvorschlag. 1.2. Die Klägerin ersuchte in der Folge beim Bezirksgericht Lenzburg um Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____. Mit Entscheid vom 30. Mai 2023 wies das Bezirksgericht Lenzburg das von der Klägerin gestellt Rechtsöffnungsbegehren ab.