Versicherungsgericht 3. Kammer VKL.2024.1 / mg / nl Art. 67 Urteil vom 12. August 2024 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichter Kathriner Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Güntert Klägerin Swisscanto Flex Sammelstiftung der Kantonalbanken, Sägereistras- se 29, 8152 Glattbrugg vertreten durch Dr. iur. Isabelle Vetter, Rechtsanwältin, Seestrasse 6, Postfach, 8027 Zürich Beklagte B._____ AG Gegenstand Klageverfahren betreffend BVG -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ vom 21. Ok- tober 2022 betrieb die Klägerin die Beklagte für den Betrag von Fr. 85'707.90 sowie Zahlungsbefehlskosten von Fr. 103.30. Die Beklagte erhob Rechtsvorschlag. 1.2. Die Klägerin ersuchte in der Folge beim Bezirksgericht Lenzburg um Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____. Mit Entscheid vom 30. Mai 2023 wies das Bezirksgericht Lenzburg das von der Klägerin gestellt Rechtsöffnungsbegehren ab. 1.3. Mit Zahlungsbefehl Nr. bbb des Betreibungsamtes Q._____ vom 10. März 2023 betrieb die Klägerin die Beklagte für den Betrag von Fr. 27'251.30 sowie Zahlungsbefehlskosten von Fr. 103.30. Die Beklagte erhob Rechts- vorschlag. 2. 2.1. Am 12. Januar 2024 reichte die Klägerin beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau Klage mit folgenden Rechtsbegehren ein: "1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die ausstehenden Beiträge für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 28. Februar 2023 in der Höhe von insgesamt CHF 117'907.30, zuzüglich Zins seit jeweili- ger Fälligkeit, zu bezahlen. 2. Der Rechtsvorschlag der Beklagten in der Betreibung Nr. bbb des Be- treibungsamtes Q._____ sei aufzuheben. 3. Weiter sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 1'800 für die beiden Betreibungs-, das Rechtsöffnungs- sowie das Klagebegehren zuzüglich sämtlicher darüberhinausgehender Kosten im Zusammen- hang mit dem Betreibungs- und Klageverfahren, namentlich die Be- treibungskosten von CHF 103.30 sowie die gesamten Anwaltskosten der Klägerin, zu bezahlen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten." 2.2. Mit Klageantwort vom 13. Februar 2024 beantragte die Beklagte folgen- des: "1. Es sei die Klage vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin." -3- 2.3. Mit Replik vom 3. April 2024 und Duplik vom 16. April 2024 hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest. 2.4. Mit Eingabe vom 6. Mai 2024 reichte die Klägerin weitere Beilagen zu den Akten. 2.5. Am 21. Mai 2024 reichte die Beklagte eine Stellungnahme ein. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz (BGE 115 V 111 E. 3d/bb S. 113). 1.2. Der Untersuchungsgrundsatz wird beschränkt durch die Mitwirkungs- pflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195). Zu diesen gehört im Klageverfahren über Beiträge der beruflichen Vorsorge die Substantiie- rungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehaup- tungen und Bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen. Dementsprechend ist es einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrich- tung, die Beitragsforderung so weit zu substantiieren, dass sie überprüft werden kann; andererseits obliegt es dem beklagten Arbeitgeber, sub- stantiiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die eingeklagte Beitragsforderung unbegründet bzw. unzutreffend ist. Soweit die eingeklagte Forderung hinreichend substantiiert ist, bleiben unsub- stantiierte Bestreitungen unberücksichtigt. Demgegenüber darf das Ge- richt eine Klage, soweit sie nicht hinreichend substantiiert und nachvoll- ziehbar ist, trotz ungenügend substantiierter oder gänzlich fehlender Be- streitung nicht gutheissen (vgl. BGE 138 V 86 E. 5.2.3. S. 97; Urteil des Bundesgerichts 9C_314/2008 vom 25. August 2008 E. 3.2). 1.3. Entsprechend dem vorliegend anwendbaren Untersuchungsgrundsatz sind neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung zu berück- sichtigen (Art. 73 Abs. 2 BVG i.V.m. § 64 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 229 Abs. 3 ZPO). Daraus folgt, dass – entgegen der Auffassung der Beklagten (Stellungnahme vom 21. Mai 2024) – das Schreiben der Klägerin vom 6. Mai 2024 samt Beilagen und die Stellungnahme der Beklagten vom 21. Mai 2024 zu berücksichtigen sind. -4- 2. Gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG muss die Arbeitgeberin, die obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer im Sinne von Art. 2 BVG beschäftigt, eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrich- tung errichten oder sich einer solchen anschliessen. Nach Art. 66 Abs. 1 BVG legt die Vorsorgeeinrichtung die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Ge- mäss Art. 66 Abs. 2 BVG schuldet die Arbeitgeberin der Vorsorgeeinrich- tung die gesamten Beiträge. 3. 3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beklagte der Klägerin Beiträge für den Zeitraum vom 1. Mai 2019 bis 28. Februar 2023 schuldet. Zunächst ist zu prüfen, ob zwischen der Klägerin als Vorsorgeeinrichtung und der Beklag- ten als Arbeitgeberin ein Anschlussvertrag zustande gekommen ist. 3.2. Die Klägerin verweist auf den Anschlussvertrag vom 10./18. Januar 2019 zwischen der Klägerin und der Beklagten, wonach sich die Beklagte per 1. Januar 2019 der Klägerin angeschlossen habe (Klage Rz. 3, Klagebei- lage [KB] 2). In ihrer Klageantwort bestreitet die Beklagte, mit der Klägerin einen Anschlussvertrag geschlossen zu haben. Der Anschlussvertrag sei nicht unterzeichnet worden. Ebenso seien der Vorsorgeplan der Beklag- ten (KB 6), die Rahmenreglemente (KB 7-9) sowie das Vorsorgeregle- ment der Klägerin (KB 10) nicht unterzeichnet. Ferner macht die Beklagte in ihrer Duplik geltend, dass das Rahmenreglement vorsehe, dass die Ar- beitnehmer eine Gesundheitserklärung abzugeben hätten, die Klägerin aber mangels versicherter Arbeitnehmer keine solche Gesundheitserklä- rung eingereicht habe. 3.3. Beim Anschlussvertrag zwischen einem Arbeitgeber und einer Vorsorge- einrichtung handelt es sich um einen Innominatvertrag sui generis im en- geren Sinne (BGE 120 V 299 E. 4a S. 304 f.). Der Anschlussvertrag be- gründet ein privatrechtliches Verhältnis (BGE 135 V 113 E. 3.5 S. 123). Auf diesen sind die allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts über das Zustandekommen von Verträgen (Art. 1 ff. OR) anwendbar (Ur- teil des Bundesgerichts 9C_104/2021 vom 10. August 2021 E. 3.2 mit Hinweisen). Zum Abschluss eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich (Art. 1 Abs. 1 OR). Sie kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein (Art. 1 Abs. 2 OR). Verträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit nur dann einer besonde- ren Form, wenn das Gesetz eine solche vorschreibt (Art. 11 Abs. 1 OR). -5- 3.4. 3.4.1. Aus dem eingereichten Anschlussvertrag ist ersichtlich, dass dieser am 10. Januar 2019 von C._____ als Vertreter der Beklagten und am 18. Januar 2019 von D._____ und E._____ als Vertreter der Klägerin un- terzeichnet wurde (KB 2). Aus dem Internetauszug des Handelsregisters des Kantons Aargau (https://aaa zuletzt abgerufen am 12. August 2024) ergibt sich zudem, dass für die Beklagte C._____ mit Einzelunterschrift zeichnungsberechtigt ist. Vor diesem Hintergrund ist die Behauptung der Beklagten, der Anschlussvertrag sei nicht unterzeichnet und daher nicht gültig zu Stande gekommen, nicht nachvollziehbar und steht in offensicht- lichem Widerspruch zu dem von der Klägerin eingereichten Anschlussver- trag. Im Übrigen bestreitet die Beklagte nicht, im fraglichen Zeitraum Lohnmeldungen ihrer Mitarbeitenden an die Klägerin übermittelt (KB 11; 12) und Beiträge an die Klägerin geleistet zu haben (KB 14, Zahlung vom 30. Juni 2022 in Höhe von Fr. 3'184.20; Zahlung vom 6. September 2022 in Höhe von Fr. 2'579.20). Auch dieses Verhalten der Beklagten wider- spricht ihrer Behauptung, es bestehe kein Anschlussvertrag. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beklagte sich mit Anschlussvertrag vom 10./18. Januar 2019 per 1. Januar 2019 der Klägerin als Vorsorgeeinrich- tung angeschlossen hat (KB 2). 3.4.2. Soweit die Beklagte geltend macht, der Vorsorgeplan (KB 6), die Allge- meinen Rahmenreglemente (KB 7-9) sowie das ab 1. Januar 2023 gültige Vorsorgereglement (KB 10) seien nicht unterzeichnet worden, ist dies im vorliegenden Verfahren ohne Bedeutung. Gemäss Art. 3 Abs. 4 des An- schlussvertrages (KB 2) anerkennt die Beklagte als Arbeitgeberin aus- drücklich das Allgemeine Rahmenreglement (KB 7-9) bzw. ab 1. Januar 2023 das Vorsorgereglement (KB 10) samt Vorsorgeplan. Die Beklagte hat den Anschlussvertrag unterzeichnet (E. 3.4.1. hiervor) und damit auch das Rahmenreglement bzw. das Vorsorgereglement samt Vorsorgeplan anerkannt. Eine Unterzeichnung des Vorsorgeplans (KB 6), der Allgemei- nen Rahmenreglemente (KB 7-9) sowie des Vorsorgereglements (KB 10) durch die Beklagte war daher nicht erforderlich. 3.4.3. Der Argumentation der Beklagten, wonach gemäss Rahmenreglement die Arbeitnehmenden eine Gesundheitsdeklaration abzugeben hätten, die Klägerin aber mangels Versicherter keine solche Gesundheitsdeklaration eingereicht habe, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Eine Gesundheits- deklaration bezweckt, einen allfälligen Gesundheitsvorbehalt durch Fra- gen der Vorsorgeeinrichtung gegenüber der zu versichernden Person wirksam anzubringen (vgl. MARC HÜRZELER, Berufliche Vorsorge, Basel 2020, § 4 N 391; vgl. Art. 6 des Vorsorgereglements [KB 10]; Art. 6 der Allgemeinen Rahmenreglemente [KB 7-9]). Tritt ein bestimmtes Risiko -6- ein, für das ein Vorbehalt angebracht wurde, so ist die Leistung nur im Rahmen des Obligatoriums geschuldet (HANS-ULRICH STAUFFER, Berufli- che Vorsorge, 3. Aufl., Zürich 2019, Rz. 334 f. mit Hinweisen). Eine Ge- sundheitsdeklaration ist somit entgegen der Auffassung der Beklagten keine " Aufnahmevoraussetzung ", sondern schränkt die Leistungspflicht der Klägerin dahingehend ein, dass sie im Leistungsfall Gesundheitsvor- behalte wirksam geltend machen kann und in diesem Rahmen keine Leis- tungen im überobligatorischen Bereich schuldet. Aus dem Umstand, dass die Klägerin von den Arbeitnehmern der Beklagten keine Gesundheitsde- klaration verlangt hat, kann daher nicht geschlossen werden, dass deren Arbeitnehmer nicht bei ihr versichert waren oder dass kein Vertrag zu- stande gekommen ist. 3.4.4. Die Beklagte behauptet in ihrer Eingabe vom 21. Mai 2024, sie sei auf- grund von Art. 38 Abs. 1 des mit Bundesratsbeschluss vom 8. Oktober 2015 allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrages für das Schweizerische Bäcker-, Konditoren- und Confiseurgewerbe verpflichtet, alle bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer bei der Pensionskasse PANVICA zu versichern. Entgegen der Darstellung der Beklagten wurde Art. 38 des GAV für das Schweizerische Bäcker-, Konditoren- und Confiseurgewerbe, der eine Verpflichtung der Arbeitgeber zum Anschluss an die Pensions- kasse PANVICA vorsieht, nicht für allgemeinverbindlich erklärt (vgl. Bun- desratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtar- beitsvertrages für das Schweizerische Bäcker-, Konditoren- und Confi- seurgewerbe vom 8. Oktober 2015, BBl 2015 2794 ff; Verlängerung vom 20. August 2018, BBl 2018 5129; Änderung vom 6. November 2018, BBl 2018 7107; Änderung vom 7. März 2019, BBl 2019 2259; Änderung vom 19. Mai 2022, BBl 2022 1346; Verlängerung und Änderung vom 23. Ja- nuar 2023, BBl 2023 234). Die Beklagte behauptet auch nicht, der Pensi- onskasse PANVICA angeschlossen zu sein und für den vorliegend rele- vanten Zeitraum entsprechende Beiträge für ihre Arbeitnehmenden ge- leistet zu haben. Selbst wenn die Beklagte dem GAV für das Schweizeri- sche Bäcker-, Konditoren- und Confiseurgewerbe angeschlossen wäre, was die Beklagte nicht behauptet hat, erweist sich die Argumentation der Beklagten, sie hätte sich der Pensionskasse PANVICA anschliessen müssen, angesichts der Tatsache, dass sie mit der Klägerin einen An- schlussvertrag abgeschlossen hat, als offensichtlich widersprüchlich und ist wegen des Verbots des Rechtsmissbrauchs im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen (Art. 2 Abs. 2 ZGB; BGE 138 III 401 E. 2.2. S. 403 f.; Urteil des Bundesgerichts 4A_12/2023 vom 31. März 2023 E. 7.4). -7- 4. 4.1. Zu prüfen ist die Höhe der der Klägerin geschuldeten ausstehenden Bei- träge für den Zeitraum vom 1. Mai 2019 bis 28. Februar 2023. 4.2. Die Klägerin verweist bezüglich der Beitragsforderungen von insgesamt Fr. 117'907.30 in ihrer Klageschrift (Klage Rz. 10) auf die eingereichten Rechnungen und Forderungsübersichten (KB 13; 14) sowie die diesen zugrunde liegenden Lohnlisten der Mitarbeitenden (KB 11; 12). Zudem reichte die Klägerin mit Eingabe vom 6. Mai 2024 weitere Beitragsrech- nungen zu den Akten, welchen entnommen werden kann, welche aktiven Versicherten bei der Beklagten beschäftigt sind bzw. waren. Damit sind die Grundlagen der geltend gemachten Beitragsforderungen von insge- samt Fr. 117'907.30 substantiiert und nachvollziehbar dargelegt. Demge- genüber macht die Beklagte in ihrer Duplik geltend, aus der Lohnmeldelis- te per 1. Januar 2020 ergebe sich der Austritt sämtlicher Mitarbeitenden der Beklagten. Aus der Lohnmeldeliste der Beklagten per 1. Januar 2020 geht hervor, dass in der Spalte "Bemerkungen" der Austritt von sechs Mitarbeitenden auf verschiedene Daten im Dezember 2019 bzw. Januar und Februar 2020 hin vermerkt ist (KB 12). Bei den übrigen acht gemelde- ten Arbeitnehmern befindet sich keine solche Bemerkung. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann daraus nicht geschlossen werden, dass per 1. Januar 2019 alle Arbeitnehmer ausgetreten waren. Im Übrigen wird die Beitragsforderung von der Beklagten nicht substantiiert bestritten. Soweit die Beklagte in ihrer Duplik für die Forderung aus dem Jahr 2019 sinngemäss die Einrede der Verjährung erhebt, ist darauf hinzuweisen, dass selbst bei Annahme eines Beginns des Fristenlaufs per 1. Januar 2019 die Verjährung mit Anhebung der Betreibung Nr. aaa des Betrei- bungsamtes Q._____ im Oktober 2022 innerhalb der fünfjährigen Verjäh- rungsfrist gemäss Art. 41 Abs. 2 BVG unterbrochen wurde (Art. 135 Ziff. 2 OR). 5. 5.1. Weiter fordert die Klägerin die Bezahlung von Verzugszinsen seit der je- weiligen Fälligkeit der Beiträge (Rechtsbegehren Ziffer 1, Klage Rz. 11). Die Klägerin verweist dabei auf Art. 12.7 ihres Vorsorgereglements (KB 10) sowie Art. 10.7 des Allgemeinen Rahmenreglements, gültig ab 1. Januar 2019 (KB 7), und Art. 11.7 des Allgemeinen Rahmenreglement, gültig ab 1. Januar 2021 (KB 8) bzw. 2022 (KB 9). -8- 5.2. Gemäss Art. 12 Abs. 7 des Vorsorgereglements sind Beiträge monatlich zu entrichten und für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen geschuldet (KB 10), während Art. 10 Abs. 7 des ab 1. Januar 2019 gel- tenden Allgemeinen Rahmenreglements (KB 7) sowie Art. 11 Abs. 7 der ab 1. Januar 2021 bzw. 2022 geltenden Allgemeinen Rahmenreglemente (KB 8; 9) vorsehen, dass die Beiträge monatlich, spätestens aber am Jah- resende zu bezahlen sind. Weder aus den Rechtsbegehren noch aus den Rechtsschriften der Klägerin geht hervor, ab welchem Zeitpunkt sie je- weils Verzugszinsen verlangt. Ebenfalls macht die Klägerin keine Ausfüh- rungen dazu, auf welche Beträge sie jeweils Zinsen fordert. Da in den Be- treibungen noch keine Verzugszinsen geltend gemacht wurden, kann dies auch den beiden Zahlungsbefehlen nicht entnommen werden (KB 3; 5). Da die Klägerin weder den Zeitpunkt des Beginns des Zinslaufs noch die konkreten Beträge, für die sie jeweils Verzugszinsen geltend macht, an- gibt, sind die Grundlagen für die von der Klägerin geltend gemachten Ver- zugszinsen nicht hinreichend substantiiert. Mangels Substantiierung kön- nen daher keine Verzugszinsen zugesprochen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_314/2008 vom 25. August 2008 E. 3.2.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 21/02 vom 11. Dezember 2002 E. 2.1.2 und E. 2.1.3). 6. 6.1.1. Die Klägerin verlangt sodann die Verpflichtung der Beklagten zur Bezah- lung von insgesamt Fr. 1'800.00 für ihr im Zusammenhang mit den beiden Betreibungs- sowie dem Rechtsöffnungs- und dem Klagebegehren ent- standene Kosten sowie Betreibungskosten von je Fr. 103.30 (Rechtsbe- gehren Ziff. 3). Die Klägerin verweist auf Art. 3 ihres Kostenreglements (KB 15), wonach für Betreibungen Fr. 400.00 und für Rechtsöffnungs- und Klagebegehren je Fr. 500.00 in Rechnung gestellt werden können. 6.1.2. Die Klägerin verlangt eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.00 für das Rechtsöffnungsverfahren. Mit Entscheid des Bezirksgerichts Lenzburg vom 30. Mai 2023 wurde das Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ abgewiesen. Das Bezirksgericht Lenzburg begründete dies im Wesentlichen damit, dass keine Schuldan- erkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG vorliege (Entscheid Be- zirksgericht Lenzburg, Präsidium des Zivilgerichts, ccc vom 30. Mai 2023 E. 3.4. [KB 4]). Da die Klägerin mangels Rechtsöffnungstitels zu Unrecht um Rechtsöffnung ersucht hat, steht ihr im vorliegenden Verfahren auch keine Umtriebsentschädigung für dieses Rechtsöffnungsverfahren zu. -9- 6.1.3. Für die geltend gemachte Umtriebsentschädigung für die beiden Betrei- bungsbegehren besteht eine reglementarische Grundlage im Kostenreg- lement (KB 15). Die beiden Zahlungsbefehle, welche den Betreibungsbe- gehren zugrunde liegen, sind aktenmässig ausgewiesen (KB 3; 5). Der Klägerin ist daher für die beiden Betreibungsbegehren eine Umtriebsent- schädigung von insgesamt Fr. 800.00 zuzusprechen. 6.1.4. Die geltend gemachte Umtriebsentschädigung betreffend die Leistungs- klage stützt sich auf eine reglementarische Grundlage, welche dafür eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.00 vorsieht (KB 15). Der Klägerin ist daher eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.00 zuzusprechen. 6.1.5. Weiter verlangt die Klägerin die Bezahlung der angefallenen Betreibungs- kosten. Die Betreibungskosten sind zusätzlich zum eigentlichen Forde- rungsbetrag von Gesetzes wegen geschuldet (Art. 68 Abs. 1 SchKG). Im Gegensatz zu Mahngebühren und Umtriebsspesen können Betreibungs- kosten nicht in die Betreibungsforderung miteinbezogen werden, sondern sind zusätzlich zum eigentlichen Forderungsbetrag zu bezahlen (SVR 2006 KV Nr. 1 S. 5, RKUV 2003 KV 251 S. 226). Nach Art. 68 Abs. 2 SchKG sind von den Zahlungen des Schuldners an das Betreibungsamt in erster Linie die Betreibungskosten in Abzug zu bringen, womit diese im Ergebnis zur Schuld geschlagen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 3; BGE 144 III 360 E. 3.6.2. S. 367). Da die Betreibungskosten für Zahlungsbefehle im Rahmen der Zwangsvollstreckung von Gesetzes wegen zu bezahlen sind, können sie nicht durch Urteil zugesprochen werden. Auf den diesbezüglichen Antrag der Klägerin ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. 7. Zusammenfassend ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Beiträge in Höhe von insgesamt Fr. 117'907.30 sowie Fr. 1'300.00 für Umtriebs- entschädigung für das Klageverfahren und die Betreibungsbegehren zu bezahlen. Die Klage ist daher teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzu- treten ist. Der in der Betreibung Nr. bbb des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungs- befehl vom 10. März 2023; KB 5) erhobene Rechtsvorschlag ist im Um- fang von Fr. 27'251.30 zu beseitigen. 8. 8.1. Im Sozialversicherungsverfahren hat der obsiegende Sozialversiche- rungsträger grundsätzlich keinen Anspruch auf Parteientschädigung (BGE - 10 - 128 V 323; 126 V 143 E. 4 S. 149 f.). Das Verfahren ist in der Regel kos- tenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG). 8.2. In Ausnahmefällen, insbesondere bei leichtsinniger oder mutwilliger Pro- zessführung, können einer Partei trotz der grundsätzlichen Kostenlosig- keit des Verfahrens Partei- und Verfahrenskosten auferlegt werden (BGE 128 V 323 E. 1a S. 323). Die Begriffe der Mutwilligkeit und des Leicht- sinns gehören dem Bundesrecht an. Ihre Tatbestände können als erfüllt betrachtet werden, wenn eine Partei Tatsachen wider besseres Wissen als wahr behauptet oder ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt ab- stützt, von dem sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillig ist ferner das Festhalten an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung (BGE 128 V 323 E. 1b S. 324). Im Zusam- menhang mit Prämienstreitigkeiten im Bereich der beruflichen Vorsorge ist aufgrund der besonderen Natur des Verfahrens bei der Beurteilung der Mutwilligkeit rechtsprechungsgemäss nicht nur auf das Verhalten des Zahlungspflichtigen im gerichtlichen Verfahren abzustellen, sondern auch dessen Verhalten im vorprozessualen Stadium mitzuberücksichtigen (BGE 124 V 285 E. 4b S. 289 f.). Wer als Arbeitgeber oder Versicherter Rechnungen und Mahnungen nicht beachtet, sich deswegen von der Vor- sorgeeinrichtung betreiben lässt und diese mittels Rechtsvorschlags zwingt, den Rechtsweg zu beschreiten, handelt mutwillig. Eine solche Prozessverursachung, welche insgesamt auf eine Verzögerungstaktik des Zahlungspflichtigen hinausläuft, darf durch Auferlegen von Gerichtskosten sanktioniert werden (BGE 124 V 285 E. 4b S. 289 f.). 8.3. 8.3.1. Die Beklagte verweigerte die Zahlung der Personalvorsorgebeiträge. Nachdem die Klägerin zwei Betreibungen für die offene Forderung einge- leitet hatte, erhob die Beklagte jeweils Rechtsvorschlag (KB 3; 5). Dadurch zwang sie die Klägerin, den Rechtsweg zu beschreiten. Im hän- gigen Klageverfahren liess sich die Beklagte zwar vor Gericht vernehmen, die von ihr als wahr behaupten Standpunkte, wonach der Anschlussver- trag nicht unterzeichnet sei und die Lohnmeldeliste vom 1. Januar 2020 den Austritt aller Arbeitnehmenden zeige, musste jedoch von der Beklag- ten bei gehöriger Sorgfalt als offensichtlich unrichtig erkannt werden. Un- ter Berücksichtigung des vorprozessualen Stadiums und der prozessua- len Vorbringen ist das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu betrach- ten. 8.3.2. Dementsprechend sind der Beklagten wegen mutwilliger Prozessführung die Verfahrenskosten von Fr. 1'175.00 aufzuerlegen. Diese setzen sich zusammen aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 gemäss § 22 - 11 - Abs. 1 lit. e des Verfahrenskostendekrets (VKD; SAR 221.150) sowie der ordentlichen Kanzleigebühr (§ 25 VKD) und einem Auslagenersatz (§ 28 VKD) von Fr. 175.00. 8.4. 8.4.1. Gemäss BGE 126 V 143 haben die im erstinstanzlichen (gerichtlichen) Verfahren obsiegenden Sozialversicherer, soweit sie anwaltlich vertreten sind, in allen Zweigen der Bundessozialversicherung keinen Anspruch auf Parteientschädigung, ausgenommen – wie vorliegend – bei mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung durch die versicherte Person. Die Klä- gerin ist anwaltlich vertreten, weshalb der Anspruch auf Parteientschädi- gung ohne weiteres zu bejahen ist. Ob aufgrund des Sachverhaltes und der einfachen Rechtslage eine qualifizierte Verbeiständung geboten war, ist dabei nicht ausschlaggebend (Urteil des Bundesgerichts 9C_375/2009 vom 8. Oktober 2009 E. 3.2.). 8.4.2. Die Klägerin verlangt eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.00 (Rep- lik Rz. 7), wobei die Vertreterin der Klägerin keine Kostennote eingereicht hat. Der Aufwand im vorliegenden Verfahren beschränkte sich im Wesent- lichen auf das Verfassen der vierseitigen Klageschrift und einer dreiseiti- gen Replik. Angesichts des Aktenumfangs sowie der geringen Komplexi- tät des Verfahrens und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Klägerin für das vorliegende Klageverfahren bereits eine Umtriebsent- schädigung von Fr. 500.00 zugesprochen wurde (E. 6.1.4. hiervor), ist der Klägerin nach richterlichem Ermessen eine Parteientschädigung von Fr. 500.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten (§ 8a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin den Betrag von Fr. 119'207.30 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Der Rechtsvorschlag der Beklagten in der Betreibung Nr. bbb des Betrei- bungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 10. März 2023) wird im Um- fang von Fr. 27'251.30 beseitigt. - 12 - 3. Die Beklagte hat die Verfahrenskosten von gesamthaft Fr. 1'175.00, be- stehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 sowie einer Kanzlei- gebühr und einem Auslagenersatz von Fr. 175.00, zu bezahlen. 4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.00 zu bezahlen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbin- dung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Be- weismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Aarau, 12. August 2024 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Gössi Güntert