1. In teilweiser Gutheissung der gegen die Beklagte 1 gerichteten Klage wird die Beklagte 1 verpflichtet, dem Kläger ab dem 1. September 2020 bis 28. Februar 2023 eine nach den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen festzulegende Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % sowie entsprechende Kinderrenten nebst einem Verzugszins von 2 % ab dem 22. Mai 2024 für die jeweils fälligen Rentenbetreffnisse auszurichten. Die Klage gegen die Beklagte 2 wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.