6.2. Ausgangsgemäss hat die Beklagte 1 dem Kläger eine richterlich festgesetzte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'300.00 zu entrichten (Art. 64 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beklagten 2 steht als Sozialversicherungsträgerin (BGE 128 V 323; 128 V 143) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: