5.3. Der Anspruch auf Verzugszins entstand vorliegend mit Klageerhebung vom 22. Mai 2024. Gemäss Anhang 4 (Grenzbeträge, Umwandlungs- und Zinssätze) des Vorsorgereglements der Beklagten 1 entspricht der Ver- -9- zugszinssatz 2 % (AB 1 12). Dem Kläger ist folglich ab dem 22. Mai 2024 für die jeweils fälligen Rentenbetreffnisse ein Verzugszins von 2 % zuzusprechen. 6. 6.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG).