5.2. Rechtsprechungsgemäss haben die Vorsorgeeinrichtungen auf den Invalidenrenten erst ab jenem Zeitpunkt Verzugszins zu bezahlen, an dem der Gläubiger die Betreibung angehoben oder gerichtliche Klage eingereicht hat (Art. 105 OR). Der Verzugszins beträgt 5 %, sofern das Stiftungsreglement nicht eine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E. 4c S. 135). Anwendbar ist dasjenige Stiftungsreglement, welches zu dem Zeitpunkt in Kraft war, in dem der Anspruch auf Verzugszins entstand (vgl. BGE 121 V 97 E. 1a S. 100).