241 S. 1). In Bezug auf den Anspruchsbeginn sowie den Invaliditätsgrad ist die Verfügung für die Beklagte 1 somit bindend. Diese ist somit zu verpflichten, dem Kläger eine nach den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen festzulegende Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % sowie entsprechende Kinderrenten auszurichten. 5. 5.1. Weiter fordert der Kläger die Bezahlung von Verzugszinsen von 5 % ab Datum der Klageerhebung, sofern die Beklagten nach Massgabe ihres jeweiligen Reglements keinen tieferen Verzugszins geltend machten (Klage S. 10; Rechtsbegehren Ziff. 2 und 4).