_, Facharzt für Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst, vom 10. November 2022 hervor (IV act. 238 S. 4) und ergibt sich auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer ab Mai 2019 nicht mehr imstande war, seine Tätigkeit als Chemikant im Pensum von 100 % auszuüben. Somit ist die Beklagte 1 leistungspflichtig (vgl. E. 2.1). Die Klage gegen die Beklagte 2 ist dementsprechend abzuweisen. Die Verfügung vom 22. September 2023 (IV act. 268) wurde der Beklagten 1 nach Lage der Akten sodann formgültig eröffnet (IV act. 268 S. 3). Dasselbe gilt für den Vorbescheid vom 6. Januar 2023 (IV act. 241 S. 1).