Die Arbeitsunfähigkeit, welche zur Zusprache einer halben Rente ab 1. September 2020 bis 28. Februar 2023 (Verfügung der IV-Stelle Basel- Stadt vom 22. September 2023 [IV act. 268]) führte, ist im Mai 2019 und somit während des Vorsorgeverhältnisses zwischen dem Kläger und der Beklagten 1 eingetreten (vgl. Klage S. 8; AB 1 S. 4, 8). Dies geht unter anderem aus dem Bericht von Dr. med. J._____, Facharzt für Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst, vom 10. November 2022 hervor (IV act. 238 S. 4) und ergibt sich auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer ab Mai 2019 nicht mehr imstande war, seine Tätigkeit als Chemikant im Pensum von 100 % auszuüben.