der Arbeitsunfähigkeit in der weiter zurückliegenden Periode entscheidend, besteht keine Bindung der betroffenen Vorsorgeeinrichtung an die Feststellungen der IV-Stelle zum Beginn der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit (HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, 3. Auflage 2019, Rz. 1019).