4. Die erneute Anmeldung des Klägers zum Bezug von IV-Leistungen erfolgte im März 2020 (IV-act. 138; Klage S. 3 unten). Die IV-Stelle Basel-Stadt war unter Berücksichtigung von Art. 28 Abs. 1 lit. b sowie Art. 29 Abs. 1 IVG damit lediglich verpflichtet, den Gesundheitszustand des Klägers ab September 2019 abzuklären. Eine (teilweise) Arbeitsunfähigkeit war indes gemäss Aktenlage bereits im Mai 2019 eingetreten (vgl. IV act. 238 S. 4; Klageantwortbeilage der Beklagten 1 [AB 1] 3 S. 3), weshalb von einer verspäteten Anmeldung auszugehen ist.