der ab Februar 2016 (während des Vorsorgeverhältnisses bei der Beklagten 2; vgl. IV-Akten act. 119 S. 6) aufgetretenen und per Februar 2017 in einer Invalidität resultierenden Arbeitsunfähigkeit und der in der Folge im Jahr 2019 neu aufgetretenen Arbeitsunfähigkeit, die zur erneuten Rentenzusprache für die Zeit vom 1. September 2020 bis 28. Februar 2023 führte (vgl. IV act. 260), unterbrochen (vgl. E. 2.1.2. hiervor). Eine Verpflichtung der Beklagten 2 zur Erbringung von Invalidenleistungen ab 1. September 2020 fällt daher ausser Betracht.