Damit ist von einer nach der Arbeitsunfähigkeit, die gemäss Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 19. Februar 2019 – basierend auf einer seit Februar 2016 ununterbrochen bestehenden Arbeitsunfähigkeit in erheblichem Ausmass – ab dem 1. Februar 2017 zu einer ganzen und ab dem 1. Februar 2018 zu einer bis 30. Juni 2018 befristeten Dreiviertelsrente geführt hat, echtzeitlich nachgewiesenen uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit von mehr als drei Monaten auszugehen (vgl. diesbezüglich etwa Urteile des Bundesgerichts 9C_399/2022 vom 31. Mai 2023 E. 2.4; 9C_52/2018 vom 21. Juni 2018 E. 3.2). Somit wurde der zeitliche Zusammenhang zwischen