Beklagte 1 [AB 1] 11) und es sind keine Hinweise aktenkundig, wonach der Kläger in dieser Zeit die beruflichen Leistungen nicht hinreichend erbracht hätte. Gemäss Angaben der damaligen Arbeitgeberin habe der Beschwerdeführer weiterhin die ausgeübten Tätigkeiten ausführen können (IV act. 156 S. 3) und sein erzielter Lohn habe der Arbeitsleistung entsprochen (IV act. 156 S. 5). Gemäss Bericht von med. pract. I._____ vom 9. Oktober 2018 habe der Kläger angegeben, er wünsche derzeit keine weiteren Massnahmen der IV-Stelle, wolle wieder eine 100% Arbeitsstelle antreten und fühle sich in seiner Arbeitsfähigkeit auch nicht mehr eingeschränkt (IV act. 104 S. 4).