216 S. 3 f.). Zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit äusserte er sich jedoch nicht und begründete auch nicht, weshalb er abweichend zu seinem Bericht vom 9. Oktober 2018 bereits ab Dezember 2017 von einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausging. Diese Einschätzung steht denn auch im Widerspruch zu den tatsächlichen Verhältnissen. So arbeitete der Kläger ab 1. Januar 2019 bei der G._____ AG während rund vier Monaten in einem 100%-Pensum (vgl. IV act. 156 S. 2; vgl. auch den Arbeitsvertrag in Klageantwortbeilage Beklagte 1 [AB 1] 11) und es sind keine Hinweise aktenkundig, wonach der Kläger in dieser Zeit die beruflichen Leistungen nicht hinreichend erbracht hätte.