3.2. In seinem Bericht vom 20. August 2019 attestierte med. pract. I._____ dann dem Kläger ab dem 8. Mai 2019 bis zum 27. Mai 2019 eine 100%ige, ab dem 28. Mai 2019 eine 50%ige und ab dem 1. Juli 2019 wiederum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (IV act. 129 S. 14). Zum davorliegenden Zeitraum nahm er dabei nicht Stellung. Im Bericht vom 2. Januar 2022 ging er dagegen von einer 60%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit seit Dezember 2017 aus (IV act. 216 S. 3 f.).