Mit Entkräftigung der gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe habe sich der Zustand des Klägers zunehmend verbessert. Die Prognose sei weiterhin gut bei Wegfall der Stressoren, insbesondere des Strafverfahrens. Seit Juni 2018 bestehe keine Arbeitsunfähigkeit mehr (IV act. 104 S. 3).