Sie ist daher an die Feststellungen in der Verfügung vom 19. Februar 2019 gebunden. In dieser (rechtskräftigen) Verfügung ging die IV-Stelle Basel- Stadt von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Klägers in jeglichen Tätigkeiten seit März 2018 aus (IV act. 119 S. 7). Somit wurde rechtskräftig und gegenüber der Beklagten 2 verbindlich eine seit März 2018 bestehende und in der Folge weit über drei Monate dauernde 100%ige Arbeitsfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten festgestellt.