3. 3.1. Die IV-Stelle Basel-Stadt sprach dem Kläger mit Verfügung vom 19. Februar 2019 – ausgehend von einer seit Februar 2016 ununterbrochen bestehenden Arbeitsunfähigkeit in erheblichem Ausmass – ab dem 1. Februar 2017 eine ganze und ab dem 1. Februar 2018 eine bis 30. Juni 2018 befristete Dreiviertelsrente zu (Akten der IV-Stelle Basel-Stadt [IV act.] 119). Diese Verfügung wurde der Beklagten 2 formgültig eröffnet (vgl. IV act. 119 S. 4 unten). Die Beklagte 2 wurde zudem ins Vorbescheidverfahren miteinbezogen (vgl. den Vorbescheid vom 5. November 2018 in IV act. 109 S. 1). Sie ist daher an die Feststellungen in der Verfügung vom 19. Februar 2019 gebunden.