Eine drei Monate oder länger andauernde (annähernd) vollständige Arbeitsfähigkeit (SVR 2014 BVG Nr. 1 S. 1, 9C_98/2013 E. 4.1) ist ein gewichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs, sofern sich eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich darstellt.