2.4. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2024 zog der Instruktionsrichter die Akten der IV-Stelle Basel-Stadt bei und stellte diese in der Folge der Beklagten 1, wie von dieser in ihrer Klageantwort beantragt, zu. Mit Eingabe vom 5. Februar 2025 verzichtete die Beklagte 1 auf eine Stellungnahme zu den zugestellten Akten und hielt an ihrer Klageantwort vollumfänglich fest. Mit Eingabe vom 12. Februar 2025 verzichtete die Beklagte 2 auf eine Stellungnahme zu der Eingabe der Beklagten 1 vom 5. Februar 2025 und hielt an ihrer Klageantwort ebenfalls vollumfänglich fest. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: