5. Alles unter Entschädigungsfolgen (zzgl. 8,1% MWST) zu Lasten der Beklagten 1, eventualiter zu Lasten der Beklagten 2." 2.2. Die Beklagte 1 beantragte mit Klageantwort vom 8. Oktober 2024 die Abweisung der Klage. 2.3. Die Beklagte 2 beantragte mit Klageantwort vom 9. Oktober 2024 die Abweisung der Klage, soweit damit Ansprüche ihr gegenüber geltend gemacht würden, sowie eventualiter, sie sei zu verpflichten, dem Kläger für die Zeit vom 1. September 2020 bis 28. Februar 2023 eine nach den gesetzlichen Bestimmungen festzulegende Invalidenrente sowie eine entsprechende Kinderrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 50 % auszurichten.