3. Eventualiter sei die Beklagte 2 zu verpflichten, dem Kläger für die Zeit vom 1. September 2020 bis 28. Februar 2023 eine nach den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen festzulegende Invalidenrente sowie entsprechende Kinderrenten auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 50% auszurichten. 4. Eventualiter sei die Beklagte 2 zu verpflichten, auf den bereits fällig gewordenen Rentenleistungen ab dem 22. Mai 2024 Verzugszinsen in Höhe von 5% für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse zu zahlen. -3-