Mit Schreiben vom 23. Oktober 2023 teilte die Beklagte 1 dem Kläger mit, er habe ihr gegenüber keinen Anspruch auf Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge. Am 20. Februar 2024 verneinte auch die Beklagte 2 eine Leistungspflicht für die Erwerbsunfähigkeit, welche zur Zusprache einer ab dem 1. September 2020 bis 28. Februar 2023 befristeten halben Rente der Invalidenversicherung geführt hatte. 2. 2.1. Am 22. Mai 2024 erhob der Kläger beim Versicherungsgericht Klage gegen die beiden Beklagten und stellte folgende Rechtsbegehren.