Hinsichtlich der weiteren Rechtsbegehren machte der Kläger als juristischer Laie im Rahmen seiner Möglichkeiten nachvollziehbare Ausführungen, ohne offensichtlich haltlose oder wider besseres Wissen falsche Behauptungen aufzustellen. Daher ist eine Ausnahme vom Grundsatz, dass der versicherten Person keine Parteikosten aufzuerlegen sind, nicht gerechtfertigt. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger auf dessen Konto bei der Freizügigkeitsstiftung G._____, Q._____, den Betrag von Fr. 24.39 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.