6.3.2. Vorliegend ist die Klage zwar, soweit denn überhaupt darauf einzutreten ist, in weiten Teilen abzuweisen. Jedoch ergibt sich aus dem Verhalten des Klägers weder ein Hinweis auf Leichtsinn noch auf Mutwilligkeit der Prozessführung. Die geltend gemachten Ansprüche bezogen sich im Wesentlichen auf Informations- und Editionsbegehren, auf welche (nur) deshalb nicht einzutreten ist, weil das Versicherungsgericht hierfür sachlich nicht zuständig ist. Hinsichtlich der weiteren Rechtsbegehren machte der Kläger als juristischer Laie im Rahmen seiner Möglichkeiten nachvollziehbare Ausführungen, ohne offensichtlich haltlose oder wider besseres Wissen falsche Behauptungen aufzustellen.