6.3. Angesichts der Marginalität seines Obsiegens steht dem Kläger keine Parteientschädigung zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_207/2015 vom 2. September 2015 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Beklagte beantragt die Zusprache einer Parteientschädigung (Klageantwort S. 11).