6. 6.1. Zusammenfassend ist die Klage teilweise gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger auf dessen Konto bei der Freizügigkeitsstiftung G._____, Q._____, den Betrag von Fr. 24.39 zu bezahlen. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6.2. Im Sozialversicherungsverfahren hat der obsiegende Sozialversicherungsträger grundsätzlich keinen Anspruch auf Parteientschädigung zulasten der versicherten Person (vgl. BGE 128 V 323; 126 V 143). Das Verfahren ist in der Regel kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG). - 12 -