5. Hinsichtlich des Rechtsbegehren Ziffer 5 des Klägers, wonach die Beklagte zu verpflichten sei, den nach der Auskunftserteilung gemäss Ziffer 4 sich ergebenden respektive durch ihn zu beziffernden Betrag zuzüglich 5 % Zins zu bezahlen, ist darauf hinzuweisen, dass der Untersuchungsgrundsatz beschränkt wird durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195). Zu diesen gehört im Klageverfahren über Beiträge der beruflichen Vorsorge die Substantiierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und Bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen (vgl. BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97;