Austrittsleistungen in Verzug geraten ist (E. 2.5. hiervor). Im Übrigen sind Verzugszinsen in Art. 66 Abs. 2 BVG abschliessend geregelt. Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung können Verzugszinsen nur auf nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge erhoben werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_180/2019 vom 2. März 2020 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Da der Kläger Verzugszinsen nicht für Beiträge, sondern für Zinsen fordert, besteht hierfür keine Anspruchsgrundlage. Ebenso besteht kein Raum für eine subsidiäre Anwendung von Art. 104 Abs. 1 OR (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_180/2019 vom 2. März 2020 E. 3.2.1).