Vorliegend wird die Beklagte einzig dazu verpflichtet, dem Kläger auf dessen Freizügigkeitskonto den auf seine Austrittsleistungen noch geschuldeten Zins für einen Tag in der Höhe von Fr. 24.39 zu bezahlen. Soweit der Kläger verlangt, die Beklagte sei zu verpflichten, den "gesetzlichen Verzugszinssatz von 5 %" auf diesen Betrag zu bezahlen (Klage S. 14), macht er damit Verzugszinsen von 5 % auf Zinsen geltend. Wie bereits dargelegt, ist nicht erstellt, dass die die Beklagte mit der Auszahlung der - 11 -