3.2. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die PK-AETAS im Jahr 2018 eine Korrektur des Altersguthabens per 31. Dezember 2017 zu Gunsten des Klägers in Höhe von Fr. 1'056.75 vorgenommen hat. Der Austrittsabrechnung der PK-AETAS per 31. Dezember 2018 (KB 7) kann entnommen werden, dass der im Jahr 2018 gutgeschriebene Zins von Fr. 4'369.50 auf der Grundlage des Altersguthabens per Ende 2017 von Fr. 435'894.35 und des nachträglich für das fragliche Jahr gutgeschriebenen Betrags von Fr. 1'056.75 ermittelt wurde. Der nachträglich gutgeschriebene Betrag ist somit korrekt verzinst worden.