Die Beklagte bringt vor, der Korrekturbetrag von Fr. 1'056.75 sei in die reglementarische Verzinsung einbezogen worden. Der Zinsanspruch in der Austrittsabrechnung per 31. Dezember 2018 von Fr. 4'369.51 sei auf der Summe des Altersguthabens von Fr. 435'894.35 und des Korrekturbetrags von Fr. 1'056.75 bemessen worden. Aus dem gesonderten Ausweis des Korrekturbetrags sei dem Kläger somit kein Schaden entstanden (Klageantwort S. 8).