von 1 % verzinst hat (vgl. Art. 12 BVV 2). 2.6. Soweit die Beklagte vorbringt, die Austrittsleistung sei lediglich für 243 Tage zu verzinsen, ist dies unzutreffend. Unstreitig erfolgte der Austritt per 31. Dezember 2018, womit der Zinslauf an diesem Datum beginnt (E. 2.2. hiervor). Ausweislich der Akten ist die Austrittsleistung mit Valuta vom 4. September 2019 auf dem Konto des Klägers bei dessen Freizügigkeitseinrichtung gutgeschrieben worden.