Hingegen stützt die von der Beklagten ins Recht gelegte Aktennotiz ihre Darstellung, wonach die Auszahlung auf Wunsch des Klägers nicht unmittelbar nach dessen Austritt Ende 2018 erfolgte, sondern erst, als feststand, dass dessen neuer Arbeitgeber sich (entgegen den Erwartungen des Klägers) nicht ebenfalls der PK- AETAS anschliessen würde (AB 1). Mahnungen oder Anfragen des Klägers betreffend den Verbleib seiner Austrittsleistung sind keine aktenkundig, was darauf hindeutet, dass dieser tatsächlich mit dem Zuwarten der Beklagten mit der Überweisung seiner Austrittsleistung auf das von ihm bezeichnete Freizügigkeitskonto einverstanden war bzw. selbst darum ersucht hatte.