6. November 2018 schriftlich verlangt, dass sein per Austritt am 31. Dezember 2018 vorhandenes Guthaben auf ein Konto bei der Freizügigkeitsstiftung G._____ überwiesen werde (KB 12). Hingegen stützt die von der Beklagten ins Recht gelegte Aktennotiz ihre Darstellung, wonach die Auszahlung auf Wunsch des Klägers nicht unmittelbar nach dessen Austritt Ende 2018 erfolgte, sondern erst, als feststand, dass dessen neuer Arbeitgeber sich (entgegen den Erwartungen des Klägers) nicht ebenfalls der PK- AETAS anschliessen würde (AB 1).