Im Sozialversicherungsrecht gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Vielmehr ist jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die das Gericht von allen möglichen Geschehnisabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221; 126 V 353 E. 5b S. 360). 2.5. Vorliegend kann weder die Tatsachendarstellung des Klägers noch diejenige der Beklagten als überwiegend wahrscheinlich zutreffend betrachtet werden. Der Kläger hat zwar unbestrittenermassen mit Schreiben vom -9-