26 Abs. 2 zu bezahlen (Art. 2 Abs. 4 FZG). Der Verzugszinssatz entspricht dem BVG-Mindestzinssatz plus einem Prozent (Art. 7 Satz 1 FZV). -8- 2.3. 2.3.1. Hinsichtlich des Austritts des Klägers aus der PK-AETAS geht aus den Akten hervor, dass der Kläger dieser mit Schreiben vom 6. November 2018 mitteilte, dass sein Arbeitsverhältnis mit der green.ch per 31. Dezember 2018 ende, und die PK-AETAS um Überweisung seines Guthabens auf ein konkret bezeichnetes Konto der Freizügigkeitsstiftung G._____ bat (KB 12).