Ohnehin sei die PK-AETAS mit der Zahlung der Austrittsleistungen in Verzug gewesen, weshalb der Verzugszinssatz von 2 % für das Jahr 2019 gemäss Art. 7 FZV zur Anwendung komme (Klage S. 7). Zudem seien die Zinsen nur für 243 statt für 244 Tage berechnet worden, obwohl die Auszahlung am 4. September 2019 erfolgt sei (Klage S. 8 ff.).