2. 2.1. Zur Begründung seines Rechtsbegehrens Ziffer 1, wonach die Beklagte zur Nachzahlung ausstehender Zinsen auf sein Freizügigkeitskonto zu verpflichten sei, führte der Kläger aus, er habe für die Zeit nach seinem Austritt per 31. Dezember 2018 bis zur Auszahlung per 4. September 2019 lediglich einen Zins von 1 % auf seine Austrittsleistung erhalten, obwohl gemäss dem PK-AETAS-Geschäftsbericht 2019 die Sparguthaben mit 2 % umhüllend verzinst würden (Klage S. 5). Ohnehin sei die PK-AETAS mit der Zahlung der Austrittsleistungen in Verzug gewesen, weshalb der Verzugszinssatz von 2 % für das Jahr 2019 gemäss Art. 7 FZV zur Anwendung komme (Klage S. 7).