Was die vom Kläger replicando "vorsorglich" für den Fall, dass das Versicherungsgericht für die Klage oder einzelne Klagepunkte nicht zuständig sei, beantragte Weiterleitung seiner "Anliegen an die zuständige Stelle" (vgl. Replik S. 3) betrifft, ist Art. 30 ATSG im Bereich der beruflichen Vorsorge nicht anwendbar (BGE 141 V 162 E. 4.5.1 S. 169). Das Verfahren richtet sich gemäss § 64 Abs. 3 VRPG, unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen, nach Zivilprozessrecht. Zwar sieht dieses in dem seit dem 1. Januar 2025 gültigen und vorliegend anwendbaren Art.