Die Kontrolle und Durchsetzung der gesetzlichen Vorschriften, wie etwa die Wahl des Stiftungsrates und des Präsidiums sowie die Einhaltung der Paritätsvorschriften, fällt in den Zuständigkeitsbereich der Aufsichtsbehörde (Erwägung 1.2 hiervor). Das angerufene Gericht ist folglich auch für diese Begehren sachlich nicht zuständig. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sämtliche vom Kläger gestellten Auskunfts- und Editionsbegehren nicht in den Anwendungsbereich des Klageverfahrens gemäss Art. 73 BVG fallen, weshalb darauf mangels sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten ist.