h, i und j die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung von Auskunft "und Klärung" über falsche Angaben zum Stiftungsratspräsidium in den Geschäfts- und Revisionsberichten der Jahre 2012 bis 2016 sowie über diesbezügliche Konsequenzen, über die Stiftungsratswahlen in den Jahren 2008 bis 2018 sowie über eine angeblich nicht paritätische Zusammensetzung des Stiftungsrates sowie diesbezügliche Konsequenzen. Die Kontrolle und Durchsetzung der gesetzlichen Vorschriften, wie etwa die Wahl des Stiftungsrates und des Präsidiums sowie die Einhaltung der Paritätsvorschriften, fällt in den Zuständigkeitsbereich der Aufsichtsbehörde (Erwägung 1.2 hiervor).