Zudem verlangt er Auskunft über allfällige Aktienverkäufe durch die Beklagte (Klage S. 22). Die Überprüfung der Einhaltung von Transparenzvorschriften in Geschäftsberichten fällt in die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde, welche darüber wacht, dass die Vorsorgeeinrichtung die gesetzlichen Vorschriften einhält (vgl. E. 1.2 hiervor). Das angerufene Gericht ist daher auch für diese Begehren sachlich nicht zuständig.