Gemäss Art. 86b Abs. 2 BVG ist den Versicherten auf Anfrage die Jahresrechnung und der Jahresbericht auszuhändigen. Ebenso hat ihnen die Vorsorgeeinrichtung auf Anfrage hin Informationen über den Kapitalertrag, den versicherungstechnischen Risikoverlauf, die Verwaltungskosten, die Deckungskapitalberechnung, die Reservebildung, den Deckungsgrad sowie die Grundsätze zur Ausübung der Stimmpflicht als Aktionärin (Art. 71a BVG) abzugeben. Nach Art. 62 Abs 1 lit. e BVG ist für die Beurteilung von -5- Streitigkeiten betreffend das Recht des Versicherten auf Information gemäss den Art. 65a und 86b Abs. 2 BVG die Aufsichtsbehörde zuständig.